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Artikel XXIX Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.1958

Artikel XXIX

Jeder Mitgliedstaat, der seine Beiträge während drei aufeinanderfolgender Jahre nicht bezahlt hat, wird von der Organisation als ausgetreten betrachtet und aus der Liste der Mitgliedstaaten gestrichen.

Die Lage jener Mitgliedstaaten, die sich in einer Zeit finanzieller Schwierigkeiten befinden und ihren Verpflichtungen augenblicklich nicht nachkommen können, wird jedoch von der Konferenz geprüft werden, die in bestimmten Fällen Frist und Zahlungsaufschub gewähren kann.

Die Fehlbeträge der Einnahmen, die durch Ausscheiden eines Mitgliedstaates entstehen, werden gemäß Artikel XXIV aus den Reservekrediten gedeckt.

Die freiwillig ausgetretenen Mitglieder und die gestrichenen Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Miteigentum an dem gesamten Vermögen der Organisation.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055622

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