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§ 91b LFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2021

Bestehende Objekte

§ 91b.

(1) Für Objekte, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des § 85 oder einer Verordnung gemäß § 85 Abs. 4 bereits bestehen und erstmals als Luftfahrthindernis gelten, ist vom Eigentümer binnen zwölf Monaten nach dem jeweiligen Inkrafttretensdatum ein Antrag gemäß § 92 zu stellen bzw. eine Anzeige gemäß § 91a zu erstatten. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, ist § 96 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Die zuständige Behörde hat bei bestehenden Luftfahrthindernissen gemäß Abs. 1 in einem Verfahren gemäß § 92 lediglich zu prüfen, ob unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt eine Kennzeichnung des Objektes erforderlich ist, und diese Kennzeichnung mit Bescheid vorzuschreiben. § 95 Abs. 1 und § 96a sind anzuwenden.

(3) Für Objekte gemäß § 85 Abs. 1, die im Falle der Festlegung einer neuen oder geänderten Sicherheitszone bei Flughäfen oder Flugfeldern bereits bestehen, ist von der gemäß § 93 Abs. 1 zuständigen Behörde unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt von Amts wegen mit Bescheid festzulegen, ob und auf welche Weise diese Objekte erstmalig gekennzeichnet werden müssen oder ob eine allenfalls bereits bestehende Kennzeichnung geändert werden muss. Die Behörde hat dabei die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten und mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. § 95 Abs. 2 ist anzuwenden. Im Falle einer bereits bestehenden Ausnahmebewilligung gemäß § 91 kann in der Sicherheitszonen-Verordnung festgelegt werden, dass diese Ausnahmebewilligung samt Vorschreibung der Kennzeichnungen als gemäß § 93 Abs. 1 erteilt gilt. Wenn darauf im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht verzichtet werden kann, ist von der gemäß § 93 Abs. 1 zuständigen Behörde von Amts wegen mit Bescheid die Entfernung des Objektes auf Kosten des Zivilflugplatzhalters vorzuschreiben. Diese Kosten umfassen nicht den entgangenen Gewinn. Dieser Bescheid kann bedingt oder mit einer Frist zur Durchführung der Entfernung erlassen werden, wenn das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegensteht. Die Bestimmung des § 97 bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40236172

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