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§ 91 LFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Luftfahrthindernisse außerhalb von Sicherheitszonen

§ 91.

Ein Luftfahrthindernis außerhalb von Sicherheitszonen (§ 85 Abs. 2 und 3) darf, unbeschadet der Bestimmung des § 91a, nur mit Bewilligung der gemäß § 93 zuständigen Behörde errichtet, abgeändert oder erweitert werden (Ausnahmebewilligung). Die nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt.