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Artikel 4 Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1957

Artikel 4

(1) Falls sich zwischen den Vertragsstaaten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens eine Meinungsverschiedenheit ergibt, sollen sie sich zunächst bemühen, diese im Weg von Verhandlungen untereinander beizulegen.

  1. (2) a) Wenn sie eine Regelung nicht erreichen, können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht oder einem Schiedsrichter zur Entscheidung zu unterbreiten.
  2. b) Falls sie über die Beilegung durch Schiedsspruch innerhalb eines Monats nach der Mitteilung eines Staates an den anderen Staat über seine Absicht, sich an ein Schiedsgericht zu wenden, nicht übereinkommen oder falls sie innerhalb weiterer drei Monate nach der Vereinbarung, die Meinungsverschiedenheit der schiedsgerichtlichen Entscheidung zu unterbreiten, über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder über die Person des Schiedsrichters kein Einvernehmen erzielen, kann jeder betroffene Vertragsstaat die Meinungsverschiedenheit dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Entscheidung unterbreiten. Kein Ratsmitglied darf bei der Behandlung durch den Rat über eine Meinungsverschiedenheit abstimmen, in welcher es Parteistellung einnimmt. Erklärt sich der Rat zur Bereinigung der Meinungsverschiedenheit nicht bereit, kann jeder betroffene Vertragsstaat diese dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten.

(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, jede nach Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen.

(4) Falls und solange einer der Vertragsstaaten einer nach Absatz 2 dieses Artikels getroffenen Entscheidung nicht nachkommt, können die anderen Vertragsstaaten die ihm auf Grund des vorliegenden Abkommens gewährten Rechte einschränken, vorenthalten oder widerrufen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011300

Dokumentnummer

NOR40001151

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