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Artikel 3 Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1957

Artikel 3

Die Vertragsstaaten vereinbaren weiters, daß für die nicht im Artikel 2 angeführten anderen Fälle, in welchen sie die Einhaltung der Vorschriften, Bedingungen oder Einschränkungen für nichtplanmäßige Flüge entsprechend dem zweiten Absatz des Artikels 5 der Konvention verlangen, diese Vorschriften, Bedingungen oder Einschränkungen von jedem Vertragsstaat in einer veröffentlichten Vorschrift festgelegt werden, die folgendes beinhaltet:

  1. a) den Zeitraum, in welchem die erforderlichen Angaben (mit einem Antrag auf vorherige Genehmigung, falls ein solcher verlangt wird) vorgelegt werden müssen; dieser darf nicht mehr als zwei volle Werktage im Fall eines Einzelflugs oder einer Reihe von nicht mehr als vier Flügen betragen; ein längerer Zeitraum kann für eine umfangreichere Reihe von Flügen festgelegt werden;
  2. b) die Luftfahrtbehörde des Vertragsstaates, bei welcher diese Angaben (mit dem Antrag, falls einer verlangt wird) direkt, ohne Benützung des diplomatischen Weges, eingebracht werden können;
  3. c) die beizubringenden Angaben sollen im Fall der Genehmigung für einen Einzelflug oder für eine Reihe von nicht mehr als vier Flügen nicht über folgende Punkte hinausgehen:

1. Name der Gesellschaft;

2. Luftfahrzeugmuster und Eintragungszeichen;

3. Datum und voraussichtliche Ankunft- und Abflugzeit im Gebiet des Vertragsstaates;

4. Flugweg des Luftfahrzeugs;

5. Zweck des Flugs, Anzahl der Fluggäste und Art und Menge der Fracht, die aufgenommen oder abgesetzt werden soll.

Schlagworte

Ankunftzeit

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011300

Dokumentnummer

NOR40001150

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