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Artikel 2 Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1957

Artikel 2

(1) Die Vertragsstaaten vereinbaren, die im Artikel 1 dieses Abkommens genannten Luftfahrzeuge in ihre Gebiete frei zuzulassen, um Verkehr aufzunehmen oder abzusetzen, ohne Auferlegung der im zweiten Absatz des Artikels 5 der Konvention vorgesehenen „Vorschriften, Bedingungen oder Einschränkungen“, sofern solche Luftfahrzeuge eingesetzt werden bei:

  1. a) Flügen zur Durchführung von Katastrophen- oder Noteinsätzen;
  2. b) Taxi-Passagierflügen mit Gelegenheitscharakter auf Bestellung, vorausgesetzt, daß das Luftfahrzeug über eine Sitzplatzkapazität von nicht mehr als sechs Fluggästen verfügt und daß der Bestimmungsort durch den Mieter oder die Mieter gewählt und kein Teil des Fassungsraums des Luftfahrzeugs öffentlich weiterverkauft wird;
  3. c) Flügen, bei welchen der gesamte Laderaum durch eine einzelne Person (Einzelperson, Firma, Gesellschaft oder Institution) für die Beförderung ihres Personals oder Waren gemietet wird, vorausgesetzt, daß kein Teil dieses Fassungsraums weiterverkauft wird;
  4. d) Einzelflügen, bei denen kein Unternehmer oder keine Gruppe von Unternehmern gemäß diesem Unterabschnitt zu mehr als einem Flug monatlich zwischen den beiden gleichen Verkehrszentren mit allen ihm verfügbaren Luftfahrzeugen berechtigt ist.

(2) Die gleiche Behandlung gilt für Luftfahrzeuge, die zu einer der folgenden Beförderungsarten eingesetzt sind:

  1. a) ausschließlich zur Beförderung von Fracht;
  2. b) zur Beförderung von Fluggästen zwischen Gebieten, die keine ausreichend unmittelbare Verbindung durch planmäßige Luftverkehrslinien aufweisen;

Schlagworte

Katastropheneinsatz

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011300

Dokumentnummer

NOR40001138

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