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Artikel 5 Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Artikel 5

Die anderen Fragen betreffend die Eisenbahntarife im Zusammenhang mit dem Österreich-Übersee Güterverkehr über den Karen von Triest werden durch ein gesondertes Abkommen geregelt, welches zwischen den Österreichischen Bundesbahnen und den Italienischen Staatsbahnen abzuschließen sein wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011298

Dokumentnummer

NOR40084379

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