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Artikel 4 Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Artikel 4

Die Italienischen Staatsbahnen befreien die im Transitverkehr zwischen Österreich und Triest-Übersee beförderten Güter von der Zahlung der im Ausnahmetarif Nr. 253 (Güter im Transit durch Italien) vorgesehenen Erhöhungen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011298

Dokumentnummer

NOR40084378

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