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Artikel 3 Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Artikel 3

In analoger Weise und zum gleichen Zweck wird ein von der Italienischen Regierung ernanntes Mitglied der Unterkommission seinen ständigen Amtssitz in Wien haben.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011298

Dokumentnummer

NOR40084377

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