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Artikel 4 Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.1955

Artikel 4

Der Donauschifferausweis eines vertragschließenden Teiles berechtigt die darin angeführten Personen, die Staatsgrenze des anderen vertragschließenden Teiles auf dem Schiff, in dessen Personalliste sie eingetragen sind, auf dem Wasserwege in beiden Richtungen ohne Reisepaß und Sichtvermerk zu überschreiten.

Die Schiffer jedes vertragschließenden Teiles können sich in den Häfen und Hafenorten des anderen vertragschließenden Teiles im selben Maße wie die Schiffer von Schiffen anderer fremder Flaggen unter Beachtung der in diesen Häfen und Hafenorten hiefür geltenden Vorschriften frei bewegen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011297

Dokumentnummer

NOR12145633

alte Dokumentnummer

N9195643658L

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