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Artikel 3 Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.1955

Artikel 3

Jeder vertragschließende Teil anerkennt die von den Behörden des anderen vertragschließenden Teiles ausgestellten Donauschifferausweise als gültig.

Die Ehefrauen und Kinder über 15 Jahre, welche die Besatzungsmitglieder begleiten, müssen gesonderte Donauschifferausweise besitzen. Kinder unter 15 Jahren können die Besatzungsmitglieder begleiten, wenn sie im Donauschifferausweis des Vaters oder der Mutter eingetragen sind. Sowohl die Ehefrauen als auch die Kinder müssen in der Personalliste des Schiffes eingetragen sein.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011297

Dokumentnummer

NOR12145632

alte Dokumentnummer

N9195643657L

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