Artikel 16
Das vorliegende Abkommen tritt nach Genehmigung durch die maßgebenden Stellen der beiden vertragschließenden Teile in Kraft.
Das Abkommen wird auf die Dauer eines Jahres abgeschlossen und gilt jeweils für die Dauer eines weiteren Jahres als verlängert, wenn es nicht seitens eines der vertragschließenden Teile drei Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres gekündigt wird.
Geschehen zu Bukarest, am 11. Mai 1955, in doppelter Ausfertigung in deutscher und rumänischer Sprache, von denen beide authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Gesetzesnummer
10011297
Dokumentnummer
NOR12145645
alte Dokumentnummer
N9195643670L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
