Artikel 9
Die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehrenden Handelsschiffe samt ihren zur Schiffahrt erforderlichen Einrichtungen bleiben bei ihrem vorübergehenden Eingang in das Gebiet und Ausgang aus dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles frei von Zöllen, Steuern und Gebühren.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Gesetzesnummer
10011296
Dokumentnummer
NOR12145623
alte Dokumentnummer
N9195643541L
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