vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.1955

Artikel 9

Die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehrenden Handelsschiffe samt ihren zur Schiffahrt erforderlichen Einrichtungen bleiben bei ihrem vorübergehenden Eingang in das Gebiet und Ausgang aus dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles frei von Zöllen, Steuern und Gebühren.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011296

Dokumentnummer

NOR12145623

alte Dokumentnummer

N9195643541L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)