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Artikel 8 Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.1955

Artikel 8

Wenn ein Schiff außerhalb eines Hafens anlegen muß, darf die Besatzung das Schiff nicht verlassen. Ist das Betreten des Landes erforderlich, darf vorerst nur eine Person an Land gehen, die das nächste Sicherheitsorgan unverzüglich von der Landung zu verständigen hat; dieses kann gegebenenfalls weiteren Personen das Anlandgehen gestatten.

Wenn das Leben der Besatzungsmitglieder gefährdet ist, dürfen diese das Land betreten, müssen jedoch bis zur Ankunft eines Sicherheitsorganes, das von einem Besatzungsmitglied herbeizuholen ist, in unmittelbarer Nähe des Landungsplatzes bleiben. Die Besatzungsmitglieder sind verpflichtet, den Weisungen des Sicherheitsorganes Folge zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011296

Dokumentnummer

NOR12145622

alte Dokumentnummer

N9195643540L

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