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Artikel 7 Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.1955

Artikel 7

Den leitenden Funktionären und Kontrollorganen der Donauschiffahrtsunternehmen eines der beiden vertragschließenden Teile werden für dienstliche Reisen in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles die erforderlichen Sichtvermerke in ihre Reisepässe in kürzestmöglicher Frist erteilt werden.

Diesen Personen wird aus dienstlichen Gründen der Zutritt zu den Hafenanlagen des anderen Staates und den dort liegenden Schiffen ihres Unternehmens gestattet werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011296

Dokumentnummer

NOR12145621

alte Dokumentnummer

N9195643539L

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