Artikel 6
Die Inhaber von Donauschifferausweisen des einen vertragschließenden Teiles können im Bedarfsfall die Staatsgrenze des anderen vertragschließenden Teiles auch auf dem Landwege überschreiten, wenn der Donauschifferausweis mit einem gültigen Sichtvermerk dieses Staates versehen ist. Die betreffenden Personen haben sich in diesem Falle ohne unnötigen Aufenthalt auf dem fremden Staatsgebiet von dem Schiff, zu dessen Besatzung sie gehören, zur Staatsgrenze bzw. von der Staatsgrenze zu dem Schiff zu begeben. Sichtvermerke auf Donauschifferausweisen werden bei Vorliegen eines dienstlichen Reiseauftrages in kürzestmöglicher Zeit erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Gesetzesnummer
10011296
Dokumentnummer
NOR12145620
alte Dokumentnummer
N9195643538L
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