vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.1955

Artikel 6

Die Inhaber von Donauschifferausweisen des einen vertragschließenden Teiles können im Bedarfsfall die Staatsgrenze des anderen vertragschließenden Teiles auch auf dem Landwege überschreiten, wenn der Donauschifferausweis mit einem gültigen Sichtvermerk dieses Staates versehen ist. Die betreffenden Personen haben sich in diesem Falle ohne unnötigen Aufenthalt auf dem fremden Staatsgebiet von dem Schiff, zu dessen Besatzung sie gehören, zur Staatsgrenze bzw. von der Staatsgrenze zu dem Schiff zu begeben. Sichtvermerke auf Donauschifferausweisen werden bei Vorliegen eines dienstlichen Reiseauftrages in kürzestmöglicher Zeit erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011296

Dokumentnummer

NOR12145620

alte Dokumentnummer

N9195643538L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)