Artikel 10
Die mitgeführten Vorräte, die zur Verpflegung der Besatzung und der Fahrgäste, ferner zum Betrieb und zur Instandhaltung der Schiffe notwendig sind, bleiben beim Ein- und Ausgang des Schiffes frei von Zöllen, Steuern und Gebühren sowie von Ein- und Ausfuhrbewilligungen, wenn sie unter Einhaltung der Zollaufsichtsbestimmungen des Territorialstaates auf dem betreffenden Schiffe regelmäßig Verwendung finden.
Die über die notwendigen Mengen hinausgehenden Vorräte sind unter Zollaufsicht zu nehmen.
Für die sonstigen in den beiden vorhergehenden Absätzen nicht genannten Waren gelten die allgemeinen Zollvorschriften des betreffenden Territorialstaates.
Vorräte, die zum Betrieb und zur Instandhaltung der Schiffe eines vertragschließenden Teiles notwendig sind und die in dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles unter Zollaufsicht gelagert werden, bleiben frei von Zöllen, Steuern und Gebühren sowie von Ein- und Ausfuhrbewilligungen.
Schlagworte
Eingang, Einfuhrbewilligung
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Gesetzesnummer
10011296
Dokumentnummer
NOR12145624
alte Dokumentnummer
N9195643542L
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