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Artikel 10 Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.1955

Artikel 10

Die mitgeführten Vorräte, die zur Verpflegung der Besatzung und der Fahrgäste, ferner zum Betrieb und zur Instandhaltung der Schiffe notwendig sind, bleiben beim Ein- und Ausgang des Schiffes frei von Zöllen, Steuern und Gebühren sowie von Ein- und Ausfuhrbewilligungen, wenn sie unter Einhaltung der Zollaufsichtsbestimmungen des Territorialstaates auf dem betreffenden Schiffe regelmäßig Verwendung finden.

Die über die notwendigen Mengen hinausgehenden Vorräte sind unter Zollaufsicht zu nehmen.

Für die sonstigen in den beiden vorhergehenden Absätzen nicht genannten Waren gelten die allgemeinen Zollvorschriften des betreffenden Territorialstaates.

Vorräte, die zum Betrieb und zur Instandhaltung der Schiffe eines vertragschließenden Teiles notwendig sind und die in dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles unter Zollaufsicht gelagert werden, bleiben frei von Zöllen, Steuern und Gebühren sowie von Ein- und Ausfuhrbewilligungen.

Schlagworte

Eingang, Einfuhrbewilligung

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011296

Dokumentnummer

NOR12145624

alte Dokumentnummer

N9195643542L

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