Artikel 3
Jeder der beiden vertragschließenden Teile anerkennt die Vorschriften des anderen vertragschließenden Teiles, die sich auf den Bau, die Ausrüstung und Bemannung der Schiffe beziehen sowie die Vorschriften über Schiffs- und Begleitpapiere.
Schlagworte
Schiffspapier
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Gesetzesnummer
10011296
Dokumentnummer
NOR12145617
alte Dokumentnummer
N9195643535L
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