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Artikel 3 Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.1955

Artikel 3

Jeder der beiden vertragschließenden Teile anerkennt die Vorschriften des anderen vertragschließenden Teiles, die sich auf den Bau, die Ausrüstung und Bemannung der Schiffe beziehen sowie die Vorschriften über Schiffs- und Begleitpapiere.

Schlagworte

Schiffspapier

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011296

Dokumentnummer

NOR12145617

alte Dokumentnummer

N9195643535L

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