Artikel 2
Auf dem österreichischen und bulgarischen Teil des Donaustromes wird den Handelsschiffen beider vertragschließender Teile sowohl hinsichtlich des Schiffsverkehrs, des Aufenthaltes in den Häfen, der Abwicklung der Handels- und Schiffahrtsmanipulationen und der Versorgung mit Brennstoff und Lebensmitteln als auch der Benützung der öffentlichen Hafenanlagen und der Einhebung von öffentlichen Abgaben grundsätzlich die gleiche Behandlung wie den Handelsschiffen aller anderen Staaten zugestanden.
Schlagworte
Handelsmanipulation
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Gesetzesnummer
10011296
Dokumentnummer
NOR12145616
alte Dokumentnummer
N9195643534L
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