Artikel 1
Auf dem österreichischen und bulgarischen Teil des Donaustromes ist die Schiffahrt für die Handelsschiffe beider vertragschließender Teile unter der Voraussetzung frei, daß die gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Uferstaates eingehalten werden.
Die Rechtswirkung dieser Vereinbarung erstreckt sich nicht auf die Personen- und Güterbeförderung zwischen Häfen ein- und desselben Staates.
Schlagworte
Personenbeförderung
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Gesetzesnummer
10011296
Dokumentnummer
NOR12145615
alte Dokumentnummer
N9195643533L
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