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Artikel 1 Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.1955

Artikel 1

Auf dem österreichischen und bulgarischen Teil des Donaustromes ist die Schiffahrt für die Handelsschiffe beider vertragschließender Teile unter der Voraussetzung frei, daß die gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Uferstaates eingehalten werden.

Die Rechtswirkung dieser Vereinbarung erstreckt sich nicht auf die Personen- und Güterbeförderung zwischen Häfen ein- und desselben Staates.

Schlagworte

Personenbeförderung

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011296

Dokumentnummer

NOR12145615

alte Dokumentnummer

N9195643533L

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