Artikel 15
Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft; es kann von jedem der beiden vertragschließenden Teile mindestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Gefertigt in zwei Originalen in deutscher und bulgarischer Sprache, die beide authentisch sind.
Geschehen zu Sofia, am 10. März 1955.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Gesetzesnummer
10011296
Dokumentnummer
NOR12145629
alte Dokumentnummer
N9195643547L
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