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Artikel 14 Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.1955

Artikel 14

Zwecks Erleichterung des Schiffsverkehres in betrieblicher wie auch in kommerzieller Hinsicht können die Schiffahrtsunternehmen beider vertragschließender Teile auf Grundlage voller Gleichberechtigung Agentien oder Vertretungen mit der nötigen Anzahl von Bediensteten auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles unter der Bedingung einrichten, daß die territoriale Gesetzgebung gewahrt bleibt.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011296

Dokumentnummer

NOR12145628

alte Dokumentnummer

N9195643546L

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