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Artikel 15 Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.1955

Artikel 15

Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft; es kann von jedem der beiden vertragschließenden Teile mindestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Gefertigt in zwei Originalen in deutscher und bulgarischer Sprache, die beide authentisch sind.

Geschehen zu Sofia, am 10. März 1955.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011296

Dokumentnummer

NOR12145629

alte Dokumentnummer

N9195643547L

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