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Artikel 8 Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.1956

Artikel 8

Die Vertragsparteien richten auf allen Hauptstrecken unmittelbare Fernsprechleitungen für den Eisenbahndienst zwischen den Grenzbahnhöfen der Nachbarländer ein und treffen Maßnahmen, um den privaten Fernsprechverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen. Durch zweiseitige Vereinbarung kann die Einrichtung unmittelbarer Fernsprechverbindungen auch auf andere öffentliche Dienststellen erweitert werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

10011293

Dokumentnummer

NOR40057331

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