Artikel 7
Soweit im Gebiet der Vertragsparteien eine Devisenkontrolle besteht, wird die Devisenabfertigung innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 angegebenen Zeit vorgenommen. Die beteiligten Behörden werden alle Anstrengungen unternehmen, diese Abfertigungen so einzurichten, daß jede zusätzliche Belastung der Reisenden vermieden wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022
Gesetzesnummer
10011293
Dokumentnummer
NOR40057330
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