KAPITEL I ERRICHTUNG UND FÜHRUNG VON GRENZBAHNHÖFEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER KONTROLLTÄTIGKEIT DURCH BEIDE NACHBARLÄNDER
Artikel 1
- 1. Bei jeder grenzüberschreitenden Eisenbahnlinie, die einen bedeutenden internationalen Reiseverkehr zwischen zwei Nachbarländern aufweist, prüfen die zuständigen Behörden dieser Länder, wenn die Kontrollen im fahrenden Zuge nicht in befriedigender Weise vorgenommen werden können, gemeinsam die Möglichkeit, durch Vereinbarung einen Bahnhof in der Nähe der Grenze zu bestimmen, auf dem die Reisenden und ihr Gepäck beim Eingang und Ausgang entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beider Länder kontrolliert werden können.
- 2. Werden mehrere Bahnhöfe dieser Art von zwei Nachbarländern an ihrer gemeinsamen Grenze bestimmt, so soll deren Anzahl nach Möglichkeit auf beiden Seiten der Grenze gleich sein.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022
Gesetzesnummer
10011293
Dokumentnummer
NOR40057324
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