Erfassungsstichtag: 1.10.1998
§ 0
Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr
Kurztitel
Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1956
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
08.06.1956
Unterzeichnungsdatum
18.05.1956
Index
99/05 Eisenbahnen
Langtitel
(Übersetzung)
INTERNATIONALES ABKOMMEN ZUR ERLEICHTERUNG DES GRENZÜBERGANGES FÜR REISENDE UND GEPÄCK IM EISENBAHNVERKEHR
StF: BGBl. Nr. 188/1956 (NR: GP VII RV 735 AB 748 S. 94 . BR: S. 114.)
Änderung
BGBl. Nr. 244/1959
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Belgien 188/1956 *Frankreich 188/1956 *Italien 188/1956 *Luxemburg 188/1956 *Niederlande 188/1956 *Norwegen 188/1956 *Portugal 84/1959 *Schweiz 84/1959
Sonstige Textteile
Nachdem das Internationale Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr und das Internationale Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr, die am 10. Jänner 1952 in Genf unterzeichnet wurden, und welche also lauten:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident, diesen Abkommen beizutreten, und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 18. Mai 1956.
Ratifikationstext
Die beiden Abkommen sind für Österreich am 8. Juni 1956, dem Tag der Hinterlegung der österreichischen Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen, in Kraft getreten.
Bis zum 27. Juni 1956 sind folgende Staaten Vertragspartner der beiden Abkommen geworden: Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande und Norwegen.
Präambel/Promulgationsklausel
Die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten, die in Genf unter der Ägide der Wirtschaftskommission für Europa zusammengetreten sind, haben,
um den Grenzübergang für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr zu erleichtern,
folgende Bestimmungen vereinbart:
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.10.1998
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022
Gesetzesnummer
10011293
Dokumentnummer
NOR11011558
alte Dokumentnummer
N9195614179T
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