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ARTIKEL XV Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1956

ARTIKEL XV

Mitteilung der Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen und Beitritte

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Signatar- und Beitrittsstaaten sowie allen anderen Staaten, die darum ersuchen, die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Annahmen dieses Abkommens sowie die Beitritte zu diesem Abkommen mitteilen; er wird ferner den Tag, an dem das Abkommen in Kraft tritt, und jede Mitteilung, die er nach Artikel XII und XIII erhalten hat, bekanntgeben.

Schlagworte

Signatarstaat

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2022

Gesetzesnummer

10003871

Dokumentnummer

NOR40003289

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