ARTIKEL XV
Mitteilung der Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen und Beitritte
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Signatar- und Beitrittsstaaten sowie allen anderen Staaten, die darum ersuchen, die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Annahmen dieses Abkommens sowie die Beitritte zu diesem Abkommen mitteilen; er wird ferner den Tag, an dem das Abkommen in Kraft tritt, und jede Mitteilung, die er nach Artikel XII und XIII erhalten hat, bekanntgeben.
- ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
- GESCHEHEN ZU GENF, am siebenten November neunzehnhundertzweiundfünfzig, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Urschrift, die in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Signatar- und Beitrittsstaaten beglaubigte Abschriften dieses Abkommens übermitteln.
Schlagworte
Signatarstaat
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2022
Gesetzesnummer
10003871
Dokumentnummer
NOR40003289
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