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Artikel II. Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.1954

Artikel II.

Auf den in Artikel I genannten Donauabschnitten sichert jeder vertragschließende Teil auf seinem Staatsgebiete für den Schiffsverkehr, den Aufenthalt in den Häfen, den Lade- und Löschdienst, die Inanspruchnahme der öffentlichen Hafeneinrichtungen und die hiefür zu entrichtenden Gebühren, für Umladungen und Leichterungen, für die Versorgung mit Lebensmitteln wie auch bezüglich der Benützung der öffentlichen Hafenanlagen und der Heranziehung zur Leistung öffentlicher Abgaben die gleiche Behandlung zu, die unterschiedslos ausländischen Schiffen zuteil wird.

Schlagworte

Ladedienst

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011288

Dokumentnummer

NOR12145526

alte Dokumentnummer

N9195541737L

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