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Artikel I. Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.1954

Artikel I.

Die vertragschließenden Teile bekräftigen hiemit die gegenseitige Freiheit der Schiffahrt für die unter ungarischer beziehungsweise österreichischer Flagge verkehrenden Handelsschiffe auf dem gesamten Gebiete des österreichischen Donauabschnittes beziehungsweise auf dem gesamten Gebiete des Donauabschnittes der Volksrepublik Ungarn.

Die Rechtswirkung dieses Abkommens erstreckt sich nicht auf:

  1. a) die Güter- und Personenbeförderung zwischen den Häfen innerhalb der Grenzen ein und desselben Landes,
  2. b) die Benützung des Wiener Donaukanals und
  3. c) die Benützung des Györer Donauarmes, des Donauarmes von Soroksar sowie des Speisekanals von Baja.

Schlagworte

Güterbeförderung

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011288

Dokumentnummer

NOR12145525

alte Dokumentnummer

N9195541736L

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