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Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.1954

§ 0

Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)

Kurztitel

Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 195/1955

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

18.05.1954

Unterzeichnungsdatum

18.05.1954

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK UNGARN BETREFFEND DIE REGELUNG DER DONAUSCHIFFAHRT

StF: BGBl. Nr. 195/1955

Änderung

BGBl. Nr. 252/1971

Sprachen

Deutsch, Ungarisch

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel XV am 18. Mai 1954 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Volksrepublik Ungarn sind übereingekommen, die Donauschiffahrt im Interesse des Handels- und Schiffsverkehrs zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage des Prinzips der Freiheit der Schiffahrt durch ein Abkommen zu regeln.

Zu diesem Zwecke hat

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

zu ihren Bevollmächtigten ernannt.

Nachdem die Bevollmächtigten ihre Vollmachten ausgetauscht und für richtig befunden haben, sind sie in folgenden Bestimmungen übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Handelsverkehr

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011288

Dokumentnummer

NOR11011553

alte Dokumentnummer

N9195514220T

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