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Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)
Kurztitel
Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1955
Typ
Vertrag – Ungarn
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
18.05.1954
Unterzeichnungsdatum
18.05.1954
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK UNGARN BETREFFEND DIE REGELUNG DER DONAUSCHIFFAHRT
StF: BGBl. Nr. 195/1955
Änderung
BGBl. Nr. 252/1971
Sprachen
Deutsch, Ungarisch
Ratifikationstext
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel XV am 18. Mai 1954 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Volksrepublik Ungarn sind übereingekommen, die Donauschiffahrt im Interesse des Handels- und Schiffsverkehrs zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage des Prinzips der Freiheit der Schiffahrt durch ein Abkommen zu regeln.
Zu diesem Zwecke hat
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
zu ihren Bevollmächtigten ernannt.
Nachdem die Bevollmächtigten ihre Vollmachten ausgetauscht und für richtig befunden haben, sind sie in folgenden Bestimmungen übereingekommen:
Schlagworte
e-rk3
Handelsverkehr
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10011288
Dokumentnummer
NOR11011553
alte Dokumentnummer
N9195514220T
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