Artikel III.
Die vertragschließenden Teile vereinbaren die Gegenseitigkeit der Anerkennung ihrer Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung von Schiffen sowie der Bestimmungen betreffend die Schiffs- und Begleitpapiere.
Schlagworte
Schiffspapier
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10011288
Dokumentnummer
NOR12145527
alte Dokumentnummer
N9195541738L
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