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Anhang 8 Abkommen über den Straßenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Anhang 8

Anforderungen an die Kraftfahrzeugführer [Motorfahrzeugführer] im internationalen Verkehr

Das Mindestalter zur Führung eines Kraftfahrzeuges [Motorfahrzeuges] unter den im Artikel 24 des Abkommens festgelegten Bedingungen beträgt achtzehn Jahre.

Jeder Vertragsstaat oder seine Teilgebiete können jedoch Führerscheine anerkennen, die andere Staaten an noch nicht achtzehnjährige Führer von Krafträdern [Motorrädern] oder Invalidenfahrzeugen ausgestellt haben.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

10011286

Dokumentnummer

NOR40057405

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