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§ 5 Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1956

§ 5.

(1) Soweit für die nach diesem Bundesgesetze beitragspflichtigen Dienstnehmer (Heimarbeiter) Beiträge zu einer gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung zu leisten sind, sind die Beiträge nach § 3 gemeinsam mit den Beiträgen zur Kranken- oder Pensionsversicherung von dem für die Einhebung zuständigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einzuheben.

(2) Im Falle des § 2 Abs. 2 haben Dienstgeber (Auftraggeber), die Dienstnehmer (Heimarbeiter) beschäftigen, hinsichtlich deren bei ihnen eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte aufliegt, diese Dienstnehmer (Heimarbeiter) dem zuständigen Versicherungsträger unter Anschluß einer Abschrift der Lohnsteuerkarte jeweils schriftlich zu melden.

(3) Für den Wohnbauförderungsbeitrag gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Einhebung, Einbringung und Rückzahlung der Krankenversicherungsbeiträge entsprechend, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anderes ergibt.

(4) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten für die ihnen durch die Einhebung, Einbringung und Abfuhr der Beiträge erwachsenden Kosten eine Vergütung in der Höhe von 7 v. T. der eingehobenen Beiträge.

(5) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben die in einem Kalendermonat eingehobenen Beiträge nach Abzug der Vergütung nach Abs. 4 bis zum Zwanzigsten des darauffolgenden Monates an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds abzuführen. Für verspätet abgeführte Beiträge sind ab dem Fälligkeitstage Verzugszinsen in der Höhe von 2 v. H. über der jeweiligen Rate der Oesterreichischen Nationalbank für den Wechseleskompte zu leisten.

Schlagworte

Wohnfond, Siedlungsfond

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

10011275

Dokumentnummer

NOR12145436

alte Dokumentnummer

N9195239284L

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