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§ 6 Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1954

§ 6.

(1) Soweit die Wohnbauförderungsbeiträge nicht von einem Versicherungsträger nach § 5 einzuheben sind, haben die beitragspflichtigen Dienstgeber die Beiträge nach § 3 jeweils bis zum Fünfzehnten des der Zahlung des Entgeltes nachfolgenden Monates unmittelbar an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds abzuführen. Die Bestimmung des § 5 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.

(2) Gleichzeitig mit der Abfuhr hat der Dienstgeber (Abs. 1) dem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Zeitraum, auf den sich die Beitragsleistung bezieht, die Anzahl der beitragspflichtigen Dienstnehmer sowie die Summe der abgeführten Beiträge zu enthalten hat.

(3) Gemeindeverbände und Gemeinden, die nicht mehr als zehn in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Bedienstete beschäftigen, die nicht bei der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten krankenversichert sind, haben die gemäß § 3 zu leistenden Beiträge unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 halbjährlich im nachhinein, und zwar jeweils bis längstens 15. Juni und 15. Dezember jedes Jahr abzurechnen und an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds einzuzahlen.

Schlagworte

Wohnfond, Siedlungsfond

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

10011275

Dokumentnummer

NOR12145437

alte Dokumentnummer

N9195239285L

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