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§ 67 MEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2010

4. Eichstellen

§ 67.

(1) Akkreditierte Eichstellen gelten bei Erfüllung der bisherigen Voraussetzungen als ermächtigte Eichstellen. Der Termin für die nächste gesamte Überprüfung bestimmt sich nach dem Datum des ersten Akkreditierungsbescheides in Fünfjahresintervallen.

(2) § 35 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2010 tritt nach Ablauf von sechs Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzblattes mit dem nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.

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