3. Schankgefäße
§ 66.
Schankgefäße mit zugelassenem Herstellerzeichen dürfen bis 30. Oktober 2016 zum entgeltlichen Ausschank in Verkehr gebracht werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
3. Schankgefäße
§ 66.
Schankgefäße mit zugelassenem Herstellerzeichen dürfen bis 30. Oktober 2016 zum entgeltlichen Ausschank in Verkehr gebracht werden.
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