Artikel IV
Die von einem der vertragschließenden Teile ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse sowie Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine werden von dem anderen vertragschließenden Teil für den Betrieb von Luftverkehrslinien auf den im Anhang beschriebenen Flugwegen als gültig anerkannt. Jeder der beiden vertragschließenden Teile behält sich jedoch das Recht vor, den seinen eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellten Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen zum Überfliegen seines eigenen Gebietes die Anerkennung zu versagen.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Gesetzesnummer
10011267
Dokumentnummer
NOR12145388
alte Dokumentnummer
N9195041659L
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