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Artikel IV Luftverkehrsabkommen (Schweden)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1950

Artikel IV

Die von einem der vertragschließenden Teile ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse sowie Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine werden von dem anderen vertragschließenden Teil für den Betrieb von Luftverkehrslinien auf den im Anhang beschriebenen Flugwegen als gültig anerkannt. Jeder der beiden vertragschließenden Teile behält sich jedoch das Recht vor, den seinen eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellten Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen zum Überfliegen seines eigenen Gebietes die Anerkennung zu versagen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10011267

Dokumentnummer

NOR12145388

alte Dokumentnummer

N9195041659L

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