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Artikel V Luftverkehrsabkommen (Schweden)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1950

Artikel V

(a) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden Teiles, die den Ein- und Ausflug der im internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge in sein, beziehungsweise aus seinem Gebiet oder den Betrieb und die Führung solcher Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes in seinem Gebiet betreffen, sind auf die Luftfahrzeuge des anderen vertragschließenden Teiles ohne Unterschied der Nationalität anzuwenden und von diesen Luftfahrzeugen beim Einflug oder Ausflug sowie während des Aufenthaltes innerhalb des Gebietes des erstgenannten Teiles zu beachten.

(b) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden Teiles, die den Ein- und Ausflug von Fluggästen, Besatzungen oder Waren in Luftfahrzeugen nach oder aus seinem Gebiet betreffen, wie die Vorschriften über Eintritt, Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne, sind durch oder in bezug auf die Fluggäste, Besatzungen und Waren der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung oder Luftverkehrsunternehmungen des anderen Teiles während des Aufenthaltes innerhalb des Gebietes des erstgenannten Teiles zu beachten.

Schlagworte

Einflug

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10011267

Dokumentnummer

NOR12145389

alte Dokumentnummer

N9195041660L

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