vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel VIII. Luftverkehrsabkommen (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1950

Artikel VIII.

Wenn einer der beiden vertragschließenden Teile es für wünschenswert erachtet, eine oder mehrere Bestimmungen des Anhanges dieses Abkommens abzuändern, können diese Abänderungen im unmittelbaren Einverständnis zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10011266

Dokumentnummer

NOR40004086

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)