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Artikel IX. Luftverkehrsabkommen (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1950

Artikel IX.

Meinungsverschiedenheiten zwischen den vertragschließenden Teilen hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seines Anhanges sind dem Rate der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Entscheidung vorzulegen, sofern die vertragschließenden Teile nicht übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit durch Anrufung eines im gegenseitigen Einvernehmen der vertragschließenden Teile eingesetzten Schiedsgerichtes oder einer anderen Person oder Körperschaft zu bereinigen. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, die getroffene Entscheidung zu befolgen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10011266

Dokumentnummer

NOR40004087

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