Artikel 13.
Der Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens wird durch den Notenwechsel der beiden Regierungen bestimmt werden.
Dieses Abkommen ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann jedoch mit einjähriger Frist, aber nicht vor Ablauf von drei Jahren nach seinem Inkrafttreten, gekündigt werden.
Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, in diesem Falle innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung ein neues Abkommen im Sinne des Paragraph 3, Punkt c, des österreichisch-italienischen Abkommens vom 5. September 1946 abzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Gesetzesnummer
10011256
Dokumentnummer
NOR40003711
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