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Artikel 12. Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Regelung des Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.5.1949

Artikel 12.

Von den Erleichterungen des vorliegenden Übereinkommens sind militärische Kraftfahrzeuge und, in Uniform, Angehörige der bewaffneten Macht, der Polizei, Zollorgane und Angehörige irgendwelcher anderer Formationen ausgeschlossen.

Die Österreichische Bundesregierung verpflichtet sich, den Transport von Waffen, Munition und Sprengmitteln vom erleichterten Durchgangsverkehr grundsätzlich auszuschließen.

Hievon sind allein zollamtlich verschlossene, zu persönlichem Gebrauch bestimmte Jagdwaffen samt der dazugehörigen Munition ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10011256

Dokumentnummer

NOR40003710

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