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Artikel 2 Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1943

Artikel 2

Es werden bestellt:

  1. 1. das Amtsgericht Myslowitz
  1. zum Schiffahrtsgericht für die Przemsa und für die Weichsel abwärts bis zur Grenze zwischen der preußischen Provinz Oberschlesien und dem Generalgouvernement;
  1. 2. das Amtsgericht Schröttersburg
  1. zum Schiffahrtsgericht für die Weichsel von der Grenze zwischen dem Generalgouvernement und der preußischen Provinz Ostpreußen bis zur Grenze zwischen den Regierungsbezirken Bromberg und Marienwerder sowie für den Bug und den Narew;
  1. 3. das Amtsgericht Bromberg
  1. zum Schiffahrtsgericht für die Weichsel von der Grenze zwischen den Regierungsbezirken Bromberg und Marienwerder bis zur Grenze zwischen den Kreisen Graudenz und Marienwerder, für den Bromberger Kanal, die Brahe und für die Netze bis zur Küddoweinmündung;
  1. 4. das Amtsgericht Danzig
  1. zum Schiffahrtsgericht für die Weichsel von der Grenze zwischen den Kreisen Graudenz und Marienwerder bis zur Mündung und für die westlich der Weichsel im Reichsgau Danzig-Westpreußen gelegenen Gewässer, soweit diese nicht zur Zuständigkeit des Schiffahrtsgerichts Bromberg gehören;
  1. 5. das Amtsgericht Posen
  1. zum Schiffahrtsgericht für die Warthe bis zur Grenze zwischen dem Reichsgau Wartheland und der preußischen Provinz Mark Brandenburg sowie für den Goploseekanal;
  1. 6. das Amtsgericht Lötzen
  1. zum Schiffahrtsgericht für die masurischen Wasserstraßen.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2019

Gesetzesnummer

10011250

Dokumentnummer

NOR12145080

alte Dokumentnummer

N9194312358I

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