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Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1943

Artikel 1

§ 1

§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen erhält folgende Fassung:

„(2) Das Gesetz gilt nicht für Binnengewässer, auf die die Seewasserstraßenordnung (SWO.) vom 31. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl. II S. 833) nebst Ergänzungen anzuwenden ist; für Seehäfen, die Binnengewässer sind, gilt es jedoch ohne Rücksicht darauf, ob auf sie die Seewasserstraßenordnung Anwendung findet.“

Schlagworte

dRGBl. II S 833/1933

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

10011250

Dokumentnummer

NOR12145079

alte Dokumentnummer

N9194312357I

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