Artikel 2
Es werden bestellt:
- 1. das Amtsgericht Myslowitz
- zum Schiffahrtsgericht für die Przemsa und für die Weichsel abwärts bis zur Grenze zwischen der preußischen Provinz Oberschlesien und dem Generalgouvernement;
- –Schiffahrtsobergericht Oberlandesgericht Breslau -
- 2. das Amtsgericht Schröttersburg
- zum Schiffahrtsgericht für die Weichsel von der Grenze zwischen dem Generalgouvernement und der preußischen Provinz Ostpreußen bis zur Grenze zwischen den Regierungsbezirken Bromberg und Marienwerder sowie für den Bug und den Narew;
- –Schiffahrtsobergericht Oberlandesgericht Danzig -
- 3. das Amtsgericht Bromberg
- zum Schiffahrtsgericht für die Weichsel von der Grenze zwischen den Regierungsbezirken Bromberg und Marienwerder bis zur Grenze zwischen den Kreisen Graudenz und Marienwerder, für den Bromberger Kanal, die Brahe und für die Netze bis zur Küddoweinmündung;
- –Schiffahrtsobergericht Oberlandesgericht Danzig -
- 4. das Amtsgericht Danzig
- zum Schiffahrtsgericht für die Weichsel von der Grenze zwischen den Kreisen Graudenz und Marienwerder bis zur Mündung und für die westlich der Weichsel im Reichsgau Danzig-Westpreußen gelegenen Gewässer, soweit diese nicht zur Zuständigkeit des Schiffahrtsgerichts Bromberg gehören;
- –Schiffahrtsobergericht Oberlandesgericht Danzig -
- 5. das Amtsgericht Posen
- zum Schiffahrtsgericht für die Warthe bis zur Grenze zwischen dem Reichsgau Wartheland und der preußischen Provinz Mark Brandenburg sowie für den Goploseekanal;
- –Schiffahrtsobergericht Oberlandesgericht Posen -
- 6. das Amtsgericht Lötzen
- zum Schiffahrtsgericht für die masurischen Wasserstraßen.
- –Schiffahrtsobergericht Oberlandesgericht Königsberg -
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2019
Gesetzesnummer
10011250
Dokumentnummer
NOR12145080
alte Dokumentnummer
N9194312358I
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