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§ 64 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 64

Ist ein Seeschiff im Inland erbaut, so kann das für den Bauort zuständige Registergericht auf Antrag zum Zweck der Überführung des Schiffs in einen anderen Hafen ein Zeugnis erteilen, daß das Schiff zur Führung der Reichsflagge berechtigt ist (Flaggenzeugnis). In dem Zeugnis ist anzugeben, daß es nur zum Zweck und für die Dauer der Überführung gültig ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144834

alte Dokumentnummer

N9194041469L

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