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§ 65 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

Fünfter Abschnitt

Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)

§ 65

(1) Für das Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister) gelten die §§ 1, 2, 7 sinngemäß.

(2) Die Einsicht in das Schiffsbauregister ist nur gestattet, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Im übrigen gilt § 8 Abs. 2, 3 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144835

alte Dokumentnummer

N9194041470L

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