vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 26 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 26

(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einem Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.

(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144796

alte Dokumentnummer

N9194041431L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)